Blogbeitrag vom 21.03.2021
Am 12. März 2021 urteilte der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über den Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht. So müssen Käufer bei festgestellten Mängeln nicht selbst in Vorleistung treten, sondern können nach wie vor Schadenersatz in der voraussichtlichen Höhe der Beseitigungskosten vom Vorbesitzer verlangen. Dabei ist die Bezifferung des Schadens auch auf Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens zulässig.
Im vorliegenden Fall stellten die Käufer einer Eigentumswohnung bereits vor dem Kauf einen Wasserschaden fest. Für den Fall erneut auftretender Feuchtigkeitsschäden verpflichtete sich der Verkäufer im Kaufvertrag zu deren Behebung. Nachdem dies eintrat, forderten die Käufer den Vorbesitzer erfolglos zur Beseitigung der Mängel auf. In der Folge erhoben die Käufer die Forderung der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund 8.000 Euro. Der Bundesgerichtshof entschied nun letztinstanzlich zugunsten der Kläger und bestätigt damit die Rechte von Immobilienkäufern.
In einer anderen Sache hatte der VII. Zivilsenat 2018 die Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht mehr zugelassen, da Mängel so überkompensiert werden könnten. Da sich diese Entscheidung auf das Werkvertragsrecht bezog, stellt das Urteil des V. Zivilsenats keinen Widerspruch dar. Christina Stresemann, Vorsitzende Richterin des V. Zivilsenats, betonte, dass Bewohner „mit Feuchtigkeit, Schadstoffen, Schädlingsbefall oder einer fehlenden Baugenehmigung […] eben nicht oder nur schlecht leben“ könnten.
Detaillierte Informationen finden Sie hier: BGH Pressemitteilung Nr 054/2021